Informationen für Gartenbesitzer:

Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vom 8. Mai 2020 

§ 2 d Zoologische Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen

1 Der Besuch zoologischer Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält.

2 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Personen zu treffen; im Übrigen hat die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 

Ein Tipp für Gartenbesitzer zur Besucherlenkung im Garten: Stellen Sie am Eingang eine Schüssel mit entsprechender Anzahl der Besucher aus Steine/Glaskugeln usw. auf. Jeder Besucher erhält einen Steinen und legt sie am Ende des Gartenbesuches wieder in die Schüssel. So haben Sie eine Kontrolle über Gartenbesucher in Ihrem Garten. Sind alle Steine ausgeben, so müssen neue Besucher am Eingang etwas warten. 


Kontaktdatenerhebung im Rahmen der aktuell gültigen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten des Landes Niedersachsen.

 

Das Kontaktformular kann für Gartenbesitzer heruntergeladen werden.


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Kontaktdatenerhebung
Kontakdatenerhebung im Rahmen der aktuel
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